Vermeintliche Alternativen
Vermeintliche Alternativen zielen ab auf die Erzwingung einer Teilungsversteigerung
INTRANSPARENZ
Es gibt Käufer und Vermittler für Erbteile, die damit werben, dass sie verkaufswilligen Miterben eine Veräußerung ihres Anteils (gemäß § 2033 BGB) ermöglichen. Oft kommunizieren diese Unternehmen ihre Absichten nicht transparent.
SCHLECHTE KONDITIONEN
Sie nutzen die finanzielle und emotionale Belastung verkaufswilliger Miterben dazu, sie zum Verkauf ihres Erbteils zu starken Preisabschlägen (bis zu 50% ggü. dem anteiligen Verkehrswert) zu bewegen. Anschließend beantragen sie meist die Teilungsversteigerung.
FRAGWÜRDIGE ZIELSETZUNG
Im Zuge der Teilungsversteigerung wollen diese Unternehmen – dies deutlich unter dem Verkehrswert – das Volleigentum an der Immobilie erlangen. Damit wird der verbleibende Miterbe zwangsläufig aus dem Eigentum herausgedrängt.